Spezielle Geschäftsbedingungen für die Anhängervermietung — Stand Mai 2026.
Hinweis: Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen diese speziellen AGB für die Anhängervermietung vor.
Bernards Services UG (haftungsbeschränkt)
Elisabethstr. 119 · 47608 Geldern · Geschäftsführer: Rolf Bernards
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANHÄNGERVERMIETUNG
Gilt für alle Mietverträge über Anhänger der Bernards Services UG (haftungsbeschränkt)
Stand: Mai 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Mietverträge über Anhänger zwischen der Bernards Services UG (haftungsbeschränkt), Elisabethstr. 119, 47608 Geldern (nachfolgend Vermieter), und ihren Mietern (natürlichen oder juristischen Personen, nachfolgend Mieter).
(2) Vertragsgegenstand sind Anhänger verschiedener Typen und Gewichtsklassen gemäß der jeweils aktuellen Verfügbarkeit des Vermieters. Die konkreten technischen Daten (Typ, zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast, Maße) ergeben sich aus dem Mietvertrag und dem Übergabeprotokoll.
(3) Diese AGB gelten gleichermaßen für Verbraucher (§ 13 BGB) wie für Unternehmer (§ 14 BGB). Soweit einzelne Klauseln zwischen diesen Gruppen differenzieren, ist dies kenntlich gemacht.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(1) Reservierungen sind unverbindlich bis zur Bestätigung durch den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, eine Reservierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, soweit kein Kontrahierungszwang besteht.
(2) Ein Mietvertrag kommt zustande durch:
— textförmliche Buchungsbestätigung des Vermieters (E-Mail, SMS oder vergleichbares elektronisches Medium), oder
— Unterzeichnung eines Mietvertrages durch beide Parteien, oder
— Übergabe des Anhängers an den Mieter.
(3) Vor Übergabe des Anhängers hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu legitimieren. Der Vermieter ist berechtigt, zu Vertragsdurchführungszwecken eine Kopie oder digitale Erfassung der Ausweisdaten anzufertigen. Die datenschutzrechtliche Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung des Vermieters.
(4) Das Mindestalter des Mieters beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss im Besitz einer für die jeweilige Anhängergespann-Kombination gültigen Fahrerlaubnis sein (insbesondere Klasse B, BE oder B96, soweit zutreffend).
(5) Hinweis zum Widerrufsrecht: Bei Mietverträgen über Fahrzeuge, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, steht dem Verbraucher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausnahmsweise kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag für die Erbringung der Leistung einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsieht (terminierte Anhängermiete). Bei terminlosen Rahmenverträgen besteht hingegen ein Widerrufsrecht; in diesem Fall wird die ausführliche Widerrufsbelehrung dem Verbraucher gesondert vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
(1) Die Mietpreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste des Vermieters. Übliche Mieteinheiten sind insbesondere:
— Tagesmiete: bis zu 24 Stunden ab Übergabe
— Wochenendmiete: Freitag ab 16:00 Uhr bis Montag bis 09:00 Uhr (oder nach Vereinbarung)
— Wochenmiete: 7 aufeinanderfolgende Tage
— Monatsmiete: 30 aufeinanderfolgende Tage
(2) Die zum Zeitpunkt der Buchung gültige Preisliste wird dem Mieter spätestens mit der Buchungsbestätigung in Textform übermittelt und ist Bestandteil des Mietvertrages.
(3) Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe und endet mit der vollständigen Rückgabe des Anhängers. Bei verspäteter Rückgabe wird je angefangene zusätzliche 24-Stunden-Periode der jeweils geltende Tagesmietsatz in Rechnung gestellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter durch die Verspätung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Die Mietgebühr ist spätestens bei Übergabe des Anhängers in voller Höhe zu entrichten, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von bis zu 200,00 Euro (bar oder per Überweisung) zu verlangen. Die Kaution wird nach schadensfreier und ordnungsgemäßer Rückgabe des Anhängers unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, vollständig zurückerstattet, abzüglich etwaiger berechtigter Forderungen (Reinigung, Schäden, Verspätungsgebühren).
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuzüglich einer Pauschale von 40,00 Euro gegenüber Unternehmern nach § 288 Abs. 5 BGB).
(1) Der Anhänger wird in verkehrssicherem, fahrbereitem und gereinigtem Zustand übergeben. Vermieter und Mieter prüfen den Zustand des Anhängers vor Abfahrt gemeinsam und halten ihn in einem Übergabeprotokoll fest. Das Übergabeprotokoll wird beiderseits unterzeichnet oder elektronisch bestätigt.
(2) Bereits vorhandene Schäden oder Mängel werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Wird ein bei Rückgabe festgestellter Schaden nicht im Übergabeprotokoll erwähnt, ist im Streitfall die Beweislast für die Entstehung des Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt.
(3) Mit Übernahme bestätigt der Mieter, den Anhänger in verkehrssicherem Zustand erhalten zu haben sowie über die für die jeweilige Anhängergespann-Kombination erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen.
(4) Erkennt der Mieter während der Mietzeit Mängel am Anhänger, hat er diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Weiterfahrt mit erkannten oder erkennbaren Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ist untersagt.
(1) Der Anhänger ist zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig geräumt, besenrein und in dem Reinigungszustand zurückzugeben, in dem er übergeben wurde.
(2) Wird der Anhänger nicht in ordnungsgemäßem Reinigungszustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen. Es gelten folgende Pauschalen (netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer):
— Leichte Verschmutzung (Staub, Schmutzspuren): 25,00 Euro
— Mittlere Verschmutzung (Erde, Sand, Bauschutt-Rückstände): 55,00 Euro
— Starke Verschmutzung (Flüssigkeiten, Öl, organische Materialien): 120,00 Euro
— Außerordentliche Reinigung (z. B. Beton, Farbe, Kleber): nach tatsächlichem Aufwand
Dem Mieter bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Die Einschätzung des Verschmutzungsgrades erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Mieter kann den festgestellten Zustand bei Rückgabe gemeinsam mit dem Vermieter prüfen und in Textform beanstanden.
(4) Nicht vollständig entleerte Anhänger (verbliebenes Schüttgut, Müll, Baumaterial) werden zusätzlich zur Reinigungspauschale mit einer Entsorgungsgebühr nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(5) Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich persönlich beim Vermieter. Eine Selbstrückgabe ohne Anwesenheit des Vermieters ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. In diesem Fall dokumentiert der Vermieter den Zustand des Anhängers unverzüglich nach Rückerhalt mit Fotos und übermittelt diese dem Mieter zeitnah. Der Mieter kann den dokumentierten Zustand innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung in Textform beanstanden.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der technischen Zulassung sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu verwenden. Insbesondere ist Folgendes untersagt:
— Beladen über das im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll ausgewiesene zulässige Gesamtgewicht hinaus
— Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters
— Transport von flüssigen Abfällen, Sondermüll oder gesundheitsgefährdenden Materialien ohne ausdrückliche Genehmigung
— Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters
— Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige textförmliche Zustimmung des Vermieters
— Befahren von Geländeabschnitten oder Verwendung unter Bedingungen, die nicht der vorgesehenen bestimmungsgemäßen Verwendung des Anhängers entsprechen
(2) Der Mieter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß §§ 22, 23 StVO sowie für die Einhaltung der zulässigen Achs- und Stützlasten.
(3) Vor Fahrtantritt prüft der Mieter eigenverantwortlich die Betriebssicherheit (insbesondere Beleuchtung, Bremse, Kupplung, Ladungssicherung, Reifenzustand) und meldet etwaige Auffälligkeiten unverzüglich dem Vermieter.
(4) Bei einem Unfall, Diebstahl oder erheblichen Schaden am Anhänger ist der Mieter verpflichtet:
— den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu informieren
— bei Beteiligung Dritter eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen
— alle für die Schadensregulierung erforderlichen Daten zu erfassen und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen
(1) Der Mieter haftet für Schäden am Anhänger, die während der Mietzeit entstanden und ihm oder dritten Personen, denen er den Anhänger zur Nutzung überlassen hat, zuzurechnen sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Beweislastverteilung.
(2) Die Haftung des Mieters umfasst insbesondere:
— Unfall- und Kollisionsschäden
— Schäden durch Falschbeladung, Überladung oder mangelhafte Ladungssicherung
— Schäden durch unsachgemäße Verwendung oder Verwahrung
— Reifen- und Felgenschäden durch Fehlbedienung
— Verlust oder Beschädigung von Zubehör (Plane, Spannseile, Zurrgurte, Steckbordwand, Stütze, Schloss, Anhängerkupplung, Auflaufeinrichtung)
(3) Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die Reparaturkosten auf Basis eines vom Vermieter beauftragten Kostenvoranschlags oder einer Werkstattrechnung zu erstatten. Der Mieter ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag eines zur Reparatur fachlich geeigneten Betriebes vorzulegen.
(4) Sofern der Mieter den Schaden zu vertreten hat, haftet er zusätzlich für den Ausfall des Anhängers während der Reparaturzeit in Höhe des entgangenen Tagesmietpreises, begrenzt auf maximal zehn Werktage. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), insbesondere der Pflicht zur Übergabe eines verkehrssicheren Anhängers. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für die Übernahme ausdrücklicher Garantien.
(4) Bei nachgewiesenem technischen Defekt, der die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, wird der Vermieter — soweit möglich — einen gleichwertigen Ersatzanhänger zur Verfügung stellen oder die Mietgebühr für den betroffenen Zeitraum anteilig erstatten.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(1) Der Anhänger ist vom Vermieter mit einer eigenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt im gesetzlichen Rahmen Schäden ab, die Dritten durch den Betrieb des Anhängers entstehen.
(2) Schäden am Anhänger selbst (Kaskoschäden) sind nicht durch eine Versicherung des Vermieters abgedeckt. Insoweit haftet der Mieter nach Maßgabe des § 8 dieser AGB.
(3) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein eigener Kraftfahrzeug-Versicherungsschutz für das ziehende Fahrzeug nicht zwingend Schäden am angemieteten Anhänger oder Schäden durch den Anhänger umfasst. Der Mieter ist selbst verantwortlich, sich vor Anmietung bei seinem Kraftfahrzeugversicherer über den Umfang seines Versicherungsschutzes für gemietete Anhänger zu erkundigen.
(4) Im Schadensfall, der voraussichtlich von der Haftpflichtversicherung des Anhängers gedeckt wird, ist der Mieter verpflichtet, an der Schadensregulierung mitzuwirken (Schadensmeldung, Unfallbericht, Zeugenangaben).
(1) Stornierungen durch den Mieter sind bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholtermin in Textform kostenfrei möglich.
(2) Bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Abholtermin wird eine Stornopauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Bei Nichterscheinen ohne vorherige Stornierung (No-Show) wird der volle vereinbarte Mietpreis berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei wesentlicher Verletzung von Mieterpflichten (insbesondere Überladung, unzulässiger Nutzung, Verschweigen relevanter Umstände bei Vertragsschluss) außerordentlich zu kündigen und den Anhänger auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Anteilig auf den genutzten Zeitraum entfallende Mietgebühren bleiben fällig.
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters (Name, Anschrift, Ausweisdaten, Fahrerlaubnis, Kontaktdaten, Zahlungsdaten) ausschließlich zur Durchführung des Mietvertrages auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
(2) Die ausführliche Datenschutzerklärung des Vermieters ist unter www.bernards-services.com abrufbar.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Geldern, soweit der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Hinweis nach § 36 VSBG: Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Stand: Mai 2026 — Bernards Services UG (haftungsbeschränkt) — Geschäftsführer: Rolf Bernards
Sitz: Elisabethstr. 119, 47608 Geldern · Amtsgericht Kleve, HRB 21088