Spezielle Geschäftsbedingungen für Winterdienstleistungen — Stand Mai 2026.
Hinweis: Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen diese speziellen AGB für Winterdienstleistungen vor.
Bernards Services UG (haftungsbeschränkt)
Elisabethstr. 119 · 47608 Geldern · Geschäftsführer: Rolf Bernards
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WINTERDIENSTLEISTUNGEN
Gilt für alle Verträge über Winterdienstleistungen der Bernards Services UG (haftungsbeschränkt)
Stand: Mai 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge über Winterdienstleistungen zwischen der Bernards Services UG (haftungsbeschränkt), Elisabethstr. 119, 47608 Geldern (nachfolgend Auftragnehmer), und ihren Auftraggebern (natürlichen oder juristischen Personen, nachfolgend Auftraggeber).
(2) Vertragsgegenstand sind insbesondere folgende Leistungen:
— Räumen von Schnee auf Gehwegen, Einfahrten, Parkplätzen, Zufahrten und Freiflächen
— Streuen mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln (Splitt, Sand, Streusalz oder gleichwertige Mittel)
— Glatteisbeseitigung und Eisaufbruch
— Kontrolle und Dokumentation der Winterdienstmaßnahmen
(3) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Dienstleistungsvertrag oder Angebot. Diese AGB gelten auch für Einzel- und Gelegenheitsaufträge ohne gesonderten Rahmenvertrag.
(4) Diese AGB gelten gleichermaßen für Verbraucher (§ 13 BGB) wie für Unternehmer (§ 14 BGB). Soweit einzelne Klauseln zwischen diesen Gruppen differenzieren, ist dies kenntlich gemacht.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(1) Winterdienstverträge werden in der Regel als Saisonverträge für den Zeitraum 1. November bis 31. März des Folgejahres (Wintersaison) abgeschlossen. Abweichende Laufzeiten und unterjährige Buchungen können individuell vereinbart werden.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Eine frühzeitige Buchung (vor dem 1. Oktober) wird empfohlen, da die Einsatzkapazität für jede Saison beschränkt ist.
(3) Ein Vertrag kommt zustande durch:
— textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
— Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages durch beide Parteien, oder
— Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber.
(4) Bei Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Die ausführliche Widerrufsbelehrung wird Verbrauchern vor Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellt.
(5) Maßnahmen außerhalb der vereinbarten Saison (z. B. bei Spätwinterereignissen nach dem 31. März) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern kein abweichender Vertrag besteht.
(1) Der Winterdienst wird bei witterungsbedingtem Bedarf erbracht, d. h. sobald Schneefall, Eis- oder Glättebildung die Verkehrssicherungspflicht im vereinbarten Einsatzbereich auslöst.
(2) Die Einsatzzeiten richten sich nach den am Einsatzort jeweils geltenden kommunalen Räum- und Streupflichtsatzungen. Soweit kommunale Satzungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten als Orientierung folgende Zeiten:
— Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
— Samstag: in der Regel ab 7:00 Uhr (kommunal abweichend regelbar)
— Sonn- und Feiertage: 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
(3) Schnee und Glätte, die innerhalb der vorstehend genannten Zeiten entstehen, sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schnee und Glätte außerhalb dieser Zeiten sind bis zum Beginn der jeweils folgenden Räumzeit zu beseitigen.
(4) Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt, Reihenfolge und Häufigkeit der Einsätze auf Grundlage der jeweiligen Wetterlage und der vereinbarten Einsatzfläche. Ein bestimmter Einsatzzeitpunkt kann aufgrund der Witterungsabhängigkeit nicht garantiert werden.
(5) Zusätzliche Einsätze außerhalb der vereinbarten Zeiten (z. B. bei Veranstaltungen) können nach vorheriger Absprache und zu gesonderten Konditionen beauftragt werden.
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit Abschluss des Winterdienstvertrages die operative Durchführung der Räum- und Streumaßnahmen im vertraglich definierten Bereich (nachfolgend Einsatzfläche). Die Einsatzfläche ist im Angebot, Dienstleistungsvertrag oder Übergabeprotokoll genau zu bezeichnen. Flächen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht Gegenstand des Auftrages.
(2) Wichtige Klarstellung — Auswirkungen auf die Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten:
— Im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (z. B. Passanten) kann sich der Auftraggeber als Verkehrssicherungspflichtiger durch sorgfältige Auswahl und Überwachung eines geeigneten Fachunternehmens entlasten. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit die operative Pflicht.
— Im Verhältnis zu vertraglich verbundenen Dritten (z. B. eigene Mieter des Auftraggebers, eigene Vertragspartner) bleibt der Auftraggeber gegenüber diesen vertraglich vollumfänglich verantwortlich, weil der Auftragnehmer dort als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Eine Befreiung des Auftraggebers von dieser vertraglichen Haftung wird durch diesen Vertrag nicht bewirkt.
(3) Der Auftragnehmer räumt und streut die vereinbarten Flächen nach dem Stand der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den vor Ort geltenden kommunalen Vorschriften und Satzungen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistung erheblichen Umstände mitzuteilen, insbesondere besondere Gefahrenstellen (z. B. Gullys, Stufen, Gefälle, Glasflächen) sowie empfindliche Bodenbeläge.
(5) Eine vollständige Schnee- und Eisfreiheit ist witterungsbedingt nicht in jedem Fall erreichbar (z. B. bei anhaltendem Schneefall während des Einsatzes oder unmittelbar nachfolgendem Wiedergefrieren). Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht ein Räumerfolg.
(1) Der Auftragnehmer wählt das Streumittel nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von Temperatur, Witterung und örtlichen Vorschriften. Standard ist die Verwendung abstumpfender Mittel (z. B. Splitt oder Sand).
(2) Der Einsatz von Auftausalzen (Streusalz) erfolgt nur, sofern dies nach den am Einsatzort geltenden kommunalen Vorschriften zulässig und aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz von Streusalz auf Flächen, auf denen dies kommunalrechtlich beschränkt oder nicht zulässig ist, hat er dies in Textform zu bestätigen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber das Risiko etwaiger behördlicher Maßnahmen oder Bußgelder, sofern diese nicht ausschließlich auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruhen.
(3) Die Kosten für Streumittel sind, sofern nicht im Pauschalpreis ausdrücklich eingeschlossen, gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer weist den Materialverbrauch in der Einsatzdokumentation aus.
(4) Die Lagerung von Streumitteln auf dem Objekt ist Sache des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig sicher. Hierzu gehören insbesondere:
— Freier und sicherer Zugang zur Einsatzfläche zu den vereinbarten Einsatzzeiten
— Freihaltung der Einsatzfläche von Fahrzeugen, Gegenständen und Hindernissen, die eine ordnungsgemäße Räumung verhindern
— Vorabinformation über besondere Gefahrenstellen und empfindliche Flächen
— Bereitstellung geeigneter Schneeabladeflächen oder Bezeichnung zulässiger Lagerorte für geräumten Schnee auf dem Grundstück
(2) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich mit, wenn sich die Einsatzfläche ändert, neue Gefahrenstellen entstehen oder besondere Ereignisse (z. B. Veranstaltungen) einen zusätzlichen Bedarf begründen.
(3) Soweit die Einsatzfläche aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände nach Vorankündigung gesondert in Rechnung zu stellen. Behauptet der Auftraggeber, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist, bleibt ihm dieser Nachweis vorbehalten.
(1) Der Auftragnehmer dokumentiert seine Winterdiensteinsätze (Datum, Uhrzeit, Art der Maßnahme, eingesetztes Streumittel). Die Dokumentation dient als Nachweis der erbrachten Leistung und wird auf Anfrage dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
(2) Im Falle eines Haftungsanspruchs Dritter kann der Auftraggeber die Dokumentation als Entlastungsnachweis nutzen. Der Auftragnehmer hält die Dokumentation für die Dauer von drei Jahren nach Ende der jeweiligen Wintersaison bereit.
(3) Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer Schäden, Unfälle oder Beanstandungen auf der Einsatzfläche zeitnah nach Kenntniserlangung. Die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Vergütung erfolgt nach Wahl der Parteien als:
— Saisonpauschale: Festbetrag für die gesamte Wintersaison, unabhängig von der Anzahl der Einsätze; die Pauschale entgilt auch die ständige Einsatzbereitschaft des Auftragnehmers während der Saison
— Einsatzbasierte Abrechnung: Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Einsätzen gemäß vereinbartem Stunden- oder Einsatzsatz
— Kombination: Grundpauschale für Bereitschaft zuzüglich Einsatzkosten oberhalb einer vereinbarten Einsatzzahl
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
(3) Bei Saisonpauschalen wird die Vergütung zu Beginn der Saison fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei einsatzbasierter Abrechnung erfolgt die Rechnungsstellung monatlich zum Monatsende oder nach Saisonende, je nach Vereinbarung.
(4) Rechnungen sind — sofern nichts anderes vereinbart — innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuzüglich einer Pauschale von 40,00 Euro gegenüber Unternehmern nach § 288 Abs. 5 BGB).
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder mit der Hauptforderung in einem rechtlichen Zusammenhang steht.
(1) Saisonverträge enden automatisch zum Ende der vereinbarten Wintersaison ohne gesonderte Kündigung. Eine automatische Verlängerung auf die folgende Saison erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Jahresverträge oder Verträge mit automatischer Verlängerung können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Wintersaison (spätestens zum 31. März) ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung sowie bei wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten.
(4) Kündigt der Auftraggeber während einer laufenden Wintersaison ohne wichtigen Grund, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die anteilig auf den bereits abgelaufenen Saisonteil entfallende Vergütung sowie auf einen angemessenen Ausgleich für die für die restliche Saison vorgehaltene Einsatzbereitschaft. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die vorzeitige Beendigung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB; einschließlich E-Mail).
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für die Übernahme ausdrücklicher Garantien.
(4) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vorstehenden Grundsätze insbesondere nicht für:
— Schäden, die ausschließlich auf einem vor Leistungsbeginn bestehenden, dem Auftragnehmer nicht mitgeteilten Mangel der Einsatzfläche beruhen
— Schäden durch Wiedervereisung oder erneuten Schneefall nach abgeschlossenem, ordnungsgemäßem Einsatz
— Schäden in Bereichen, die ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht zugänglich oder nicht Teil der vertraglich vereinbarten Einsatzfläche waren
— Schäden an empfindlichen Bodenbelägen, auf deren besondere Anforderungen der Auftraggeber nicht hingewiesen hat
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Der Auftragnehmer ist von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Höhere Gewalt umfasst insbesondere:
— Extremwetterereignisse mit übermäßigem Schneefall oder extremen Eisniederschlägen, die den Einsatz von Fahrzeugen oder Geräten objektiv unzumutbar machen
— Behördlich angeordnete Straßensperrungen, amtliche Warnungen vor Aufenthalt im Freien oder ähnliche behördliche Maßnahmen
— Fahrzeug- oder Geräteausfall durch witterungsbedingte Extrembedingungen, soweit der Auftragnehmer angemessene Vorsorge getroffen hat
(2) Der Auftragnehmer zeigt höhere Gewalt unverzüglich an und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses schnellstmöglich wieder auf. Bei Saisonpauschalen begründen kurzzeitige witterungsbedingte Einschränkungen keine Rückzahlungsansprüche.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Einklang mit den einschlägigen umwelt- und ordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere kommunalen Streusalzsatzungen, Winterdienstordnungen und Abfallvorschriften.
(2) Behördliche Bußgelder oder Sanktionen, die aus einer Verletzung kommunaler Winterdienstpflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern die Pflichtverletzung nicht ausschließlich auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht.
(3) Geräumter Schnee wird auf dem Grundstück des Auftraggebers oder auf von ihm bezeichneten Flächen gelagert. Eine Abfuhr von Schnee ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und auf Grundlage der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Die ausführliche Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist unter www.bernards-services.com abrufbar.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Geldern, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Hinweis nach § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Stand: Mai 2026 — Bernards Services UG (haftungsbeschränkt) — Geschäftsführer: Rolf Bernards
Sitz: Elisabethstr. 119, 47608 Geldern · Amtsgericht Kleve, HRB 21088