AGB Winterdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst (Bernards Services)

Stand: 30.01.2025


1. Vertragsumfang und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die von Bernards Services (nachfolgend Auftragnehmer) im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden. Sie gelten ausschließlich für den jeweiligen Einzelfall.

Diese Winterdienst-AGB ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bernards Services. Bei Widersprüchen zwischen beiden Regelwerken gehen die Bestimmungen dieser Winterdienst-AGB vor.


2. Vertragsdauer

Die Winterdienstsaison erstreckt sich – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Eine Verlängerung bis 30. April kann schriftlich vereinbart werden.

Sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um eine weitere Saison, wenn er nicht spätestens bis 31. August schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfristen ergeben sich im Übrigen aus dem Einzelvertrag.


3. Leistungsumfang

Der Umfang der Räumungs- und Streuarbeiten ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber gesondert getroffenen Vereinbarung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den vereinbarten Räumflächen zu ermöglichen. Wird der Zutritt verhindert (z. B. durch parkende Fahrzeuge, bauliche Hindernisse oder geschlossene Tore), ist der Auftragnehmer für die Dauer der Verhinderung von der Leistungspflicht befreit, behält jedoch seinen Anspruch auf Entgelt.

Die Schneeräumung erfolgt grundsätzlich maschinell; erforderlichenfalls wird manuell nachgearbeitet. Die Bestreuung erfolgt nach Bedarf und gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf vollständige „Schwarzräumung“ (Räumung bis auf Asphalt) besteht nicht.

Räum- und Streumaße (sofern nichts anderes vereinbart):
– Gehwege: ca. 2/3 der Gesamtbreite, mindestens 1 m, sofern baulich möglich
– Zufahrten zu Stellplätzen / Garagen: 1 m breit
– Haus- und Müllzugänge: 1 m breit

Einsatz und Reaktionszeit:
Die Einsätze erfolgen unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungslage, in der Regel nach Beendigung des Schneefalls oder bei Glatteisbildung. Bei anhaltendem Schneefall erfolgt die Räumung bis zu zweimal täglich, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Eintritt der für den Einsatz relevanten Wetterbedingungen oder einer entsprechenden Wetterwarnung.

Während der Reaktionszeit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherheit bis zum Eintreffen des Auftragnehmers gewährleistet ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsätze auch während der nächtlichen Ruhezeit durchzuführen, wenn dies zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist. Die Auswahl des Streumaterials obliegt dem Auftragnehmer.

Außergewöhnliche Wetterverhältnisse:
Bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. Eisregen, Blitzeis, massiver Schneefall, länger anhaltende Straßenglätte), die zu einer Unterbrechung des regionalen oder überregionalen Verkehrs führen, ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers bis zur Wiederherstellung der allgemeinen Befahrbarkeit. Der Auftragnehmer wird die Arbeiten anschließend unverzüglich wieder aufnehmen. In dieser Zeit ist der Auftraggeber verpflichtet, selbstständig die gesetzlich notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Schneeablagerung und Folgeschäden:
Die Schneeräumung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Ablageflächen. Eine Ablagerung auf Grünflächen oder öffentlichen Flächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, soweit keine behördliche Genehmigung vorliegt. Für daraus entstehende Schäden oder Reinigungsmaßnahmen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Die Entfernung von Streumitteln auf privaten Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung und gegen zusätzliches Entgelt.

Sonderfälle:
Die Beseitigung von Schnee- oder Eisbildungen, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z. B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, vom Dach fallenden Schnee), erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet in diesen Fällen selbst für mögliche Personen- oder Sachschäden. Ebenso ist er verpflichtet, Passanten vor Dachlawinen zu warnen und entsprechende Schutzmaßnahmen am Gebäude zu treffen.


4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Personen- oder Sachschäden nur nach den gesetzlichen Vorschriften.

Eine Haftung besteht:
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden infolge höherer Gewalt, nicht zugänglicher oder zugeparkter Flächen, unvorhersehbarer Eisbildung oder Beeinträchtigung durch Dritte (z. B. Straßengeräte, parkende Fahrzeuge, spielende Kinder), ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die eventuelle Schadenersatzansprüche abdeckt.


5. Vergütung

Der Anspruch auf Vergütung besteht unabhängig vom tatsächlichen Anfall witterungsbedingter Arbeiten, sofern ein pauschaler Saisonvertrag geschlossen wurde.

Bleibt eine Leistung aufgrund von Umständen aus, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. höhere Gewalt, Baustellen, Parkbehinderungen, fehlender Bedarf), bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

Bei Verkauf der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für alle bis dahin entstandenen und zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag, bis eine Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger schriftlich bestätigt oder der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde.


6. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Bernards Services.


Bernards-Services · Inh. Rolf Bernards · Elisabethstr. 119 · 47608 Geldern · info@bernards-services.com